Blick von Burg Klopp ins Binger Loch

Bebauungsplan "Gewerbepark Bingen-Ost, 2. Änderung" in Bingen-Gaulsheim (BP)

Monday, 05. July 2010

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Bingen hat in seiner Sitzung am 01.07.2010 den Bebauungsplan (BP) „Gewerbepark Bingen-Ost, 2. Änderung“ in Bingen-Gaulsheim als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes "Gewerbepark Bingen-Ost, 1. Änderung" am südwestlichen Ortsrand von Bingen-Gaulsheim.

Er wird im Norden durch die Eisenbahnlinie Bingen-Mainz und der Straßenrandbebauung, im Osten durch den Friedhof und die südlich daran anschließenden landwirtschaftlichen Flächen, im Süden durch die Bundesstraße B 9 bzw. die Bundesautobahn A 60, im Südwesten durch die Erschließungsstraße mit Randflächen bis zur Verbindungsstraße B 9/L419 und im Westen von dem anschließenden Ge¬werbe- und Industriegebiet Bingen-Kempten und der Eisenbahnlinie Bingen-Alzey gebildet.

Planskizze (PDF-Dokument)

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBL. I. S. 2585) bekannt gegeben.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der BP in Kraft. Der BP nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung wird ab sofort bei der Stadtverwaltung Bingen, Bauamt, Ämterhaus, 1. OG, Zimmer 1.02, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein, während der allgemeinen Dienststunden der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Dienststunden sind:
montags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
dienstags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch Festsetzungen des BP´s oder seiner Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Vorschriften nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr, und die Verletzung der in § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 GVBl. S. 153 (GemO), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. April 2009 (GVBl. S. 162) innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB, § 24 Abs. 6 GemO).

STADTVERWALTUNG BINGEN AM RHEIN
02.07.2010
Birgit Collin-Langen
Oberbürgermeisterin

 

Kontakt

Abteilung Stadtplanung
Amt 60 Stadtbauamt
Anschrift Rochusallee 2
55411 Bingen am Rhein
Telefon 06721 184-157
Telefax 06721 184-121
E-Mail Online-Anfrage

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Montag - Freitag08:30 Uhr - 12:00 Uhr
zusätzlich Montag14:00 Uhr - 18:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung

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