Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch vom 23.09.2004, BGBl. I S. 2141 (BauGB), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBL. I. S. 2585)
Hiermit wird die Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bekannt gemacht. Der Entwurf des BP's liegt einschließlich Begründung und Umweltbericht sowie den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 19.03.2010 bis einschließlich 19.04.2010 offen.
Folgende umweltbezogenen Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Schalltechnische Untersuchungen
- Fachbeitrag Artenschutz (Anlage zum Umweltbericht)
- Gutachten Altablagerungsuntersuchung
- Erläuterungsbericht zum Vorentwurf der Straßen- und Entwässerungsplanung
- DIN 45691 „Geräuschkontigentierung“
Die Offenlegung findet bei der Stadtverwaltung Bingen, Ämterhaus, 1. OG, Zimmer 1.02, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein, während der Dienststunden statt.
Dienststunden sind:
montags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
dienstags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst Flächen am südwestlichen Ortsrand von Bingen-Büdesheim.
Er umfasst die Parkplatz- und Straßenfläche westlich des Sportplatzes zwischen dem Kreisverkehrsplatz Hitchinstraße und der Turnhalle des Kreises sowie den Fahrweg parallel der B9 in Richtung Süden bis zum Wertstoffhof.
Weiterhin umfasst das Gebiet die Freiflächen rückwärtig der Gewerbeflächen in der Saarlandstraße Hausnummern 240 – 250 sowie die Betriebsflächen der NSM. Das Gebiet wird in Westen begrenzt durch den Fahrweg an der B 9.
Er umfasst die Parzellen der Gemarkung Bingen-Büdesheim, Flur 7 Nr. 233/29 teilweise, 233/14, 233/15, 386/9 (Kappesmühlweg), 213/1, 212/1, 211/2, 211/1, 210/1, 209/11, 209/1, 208, 207, 206/1, 203/1, 412/2, 416/1, 209/2, 205/1, Flur 8 Nr. 1/1, 1/2, 1/3, 2 – 13, 453/1, 417/5, 417/6, 454/1, 455/1, 456/1, 457/1, 458/1, 459/4, 465/7, 21/1, 42/4, 61/1, 418/1, 63/1,
weiterhin die Parzellen der Gemarkung Bingen-Dietersheim, Flur 1 Nr. 317/1, 20/1, 21/1, 22/1, 23/7, 23/11, 23/10, 22/9.
Planskizze
Während der Offenlegung hat jeder das Recht, den Entwurf des BP's und die Begründung einzusehen. Anregungen zum BP können während der Offenlegung schriftlich vorgebracht oder zur Niederschrift gegeben werden. Nach der Frist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Bingen, den 10.03.2010
Birgit Collin-Langen
Oberbürgermeisterin