Bei einem Grundstücksverkauf steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu, wenn die Voraussetzungen des § 24 Baugesetzbuch - Allgemeines Vorkaufsrecht - oder des § 25 Baugesetzbuch - Besonderes Vorkaufsrecht - erfüllt sind.
Der Notar stellt daher an die Gemeinde den Antrag zu erklären, ob an dem Kaufgrundstück ein Vorkaufsrecht besteht/nicht besteht oder ausgeübt wird/nicht ausgeübt wird.
Nach Prüfung durch die Gemeinde stellt diese ein „Negativattest" aus und sendet es dem Notar zu.
Dieses Negativattest ist gebührenpflichtig und wird dem Erwerber durch die Gemeinde in Rechnung gestellt.