Der Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen ist gemäß § 62 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz größtenteils genehmigungsfrei. Ausnahmen gelten beispielsweise für den Abbruch eines Hochhauses (mehr als 22 m Höhe über der Geländeoberfläche) oder für den Abbruch eines Kulturdenkmales; hierfür sind Genehmigungen einzuholen.
Generell wird empfohlen, sich im Einzelfall zu erkundigen.