Die Stadt Bingen am Rhein erhebt eine Kulturförderabgabe für Übernachtungen als örtliche Aufwandsteuer. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.
Besteuerungsgrundlage ist der Nettoaufwand für Übernachtungen volljähriger Gäste in Beherbergungsbetrieben ohne Aufwand für Frühstück und andere Leistungen.
Der Steuersatz beträgt pro Übernachtung und volljährigem Gast bei Nettoübernachtungspreisen
| bis 30,00 Euro | einen Euro |
| bis 100,00 Euro | zwei Euro |
| über 100,00 Euro | drei Euro |
wobei jedoch höchstens vier zusammenhängende Übernachtungen pro Person der Besteuerung unterliegen.
Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid für das Kalendervierteljahr festgesetzt.
Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, jeweils bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Steuerabteilung unaufgefordert eine Erklärung für das vorangegangene Quartal nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.
Bitte senden Sie die Abgabemeldung ausgefüllt und unterschrieben in Papierform an die Stadtverwaltung Bingen am Rhein.