Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind nach dem Schornsteinfegergesetz und der Kehr- und Überprüfungsordnung verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, wie z. B. Feuerstätten, Schornsteine und sonstige Luftablässe, fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Im Rahmen der Aufsicht erfolgt hierzu die Überwachung der beliehenen Bezirksschornsteinfegermeister.