Die Straßenreinigung obliegt den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen oder an diese angrenzenden Grundstücke. Ihr Umfang ist in der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen geregelt.
Die städtische Ordnungsbehörde überwacht, ob die Grundstückseigentümern der ihnen auferlegten Pflicht nachkommen.