Einhaltung der Sonn- und Feiertage nach dem Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage
Die Sonn- und Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. An diesen Tagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen. Über die allgemeinen Schutzbestimmungen hinaus sind die Gottesdienstzeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen besonders geschützt und daher alles zu unterlassen, was den Gottesdienst stören könnte. Ausnahmen sind nur nach Prüfung in Einzelfällen möglich.