In vielen Fällen kann es notwendig werden, die Straße z. B. zur Aufstellung eines Gerüstes oder eines Bauschuttcontainers zu nutzen.
Hier stellt sich immer wieder die Frage der Erfordernis einer entsprechenden Erlaubnis.
Zur Beantwortung dieser Frage ist hinsichtlich der Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu unterscheiden in
- Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs
- Sondernutzung.
Im Rahmen des Gemeingebrauchs ist jedermann die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet, soweit er den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Wird eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus z. B. als Verkaufsfläche vor einem Ladengeschäft oder zur Aufstellung von Gerüsten oder Bauschuttcontainern genutzt, liegt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung nach § 41 Landesstraßengesetz vor.
Vorbereitung / Ablauf / Gebühren
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Der formlose Antrag muss folgende Informationen enthalten:
- Wo soll die Nutzung stattfinden
- Welche Art der Nutzung
- Für welchen Zeitraum
- Die Nutzfläche ist in m² anzugeben
- Eine verantwortliche Person ist zu benennen
- Bei Aufstellung von Tischen und Stühlen ist eine Skizze beizufügen
Gebühren:
Die Verwaltungsgebühr bei Nutzungen im Zusammenhang mit Baustellen liegt zwischen € 15,00 und € 150,00, bei sonstigen Genehmigungen in der Regel bei € 10,00.
Die Sondernutzungsgebühr beträgt bei Nutzung im Zusammenhang mit Baustellen € 0,50 je m² monatlich; bei Straßenfesten € 5,00; bei Waren- und Werbeständern € 5,00 je m² monatlich; bei Plakatierungen € 0,75 je Plakat; bei Tischen und Stühlen sind die ersten 10 m² frei, jeder weitere m² wird mit € 2,50 monatlich berechnet.