Burg Klopp - Sitz der Stadtverwaltung

Straßenverkehrsrecht - Ausnahmen -

Das Straßenverkehrsrecht ist sehr umfassend und kompliziert.

Es ist beispielsweise festgelegt, unter welchen Bedingungen Fahrzeuge zum Straßenverkehr zugelassen werden dürfen. Genauso sind das Verhalten im Straßenverkehr und die Bestimmungen über Fahrerlaubnisse festgelegt.

Es gibt aber immer wieder Einzelfälle, die nicht in dieses vorgegebene Raster passen, daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben zuzulassen. Ob in Ihrem Einzelfall die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gegeben sind und Ihnen diese nach Prüfung erteilt wird, erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Zulassungsstelle. Entweder ist diese unmittelbar zuständig oder nennt Ihnen die richtige Ansprechstelle.

Zuständigkeit

Amt 32 Amt für öffentliche Ordnung
Abteilung Straßenverkehr
Strasse Rochusallee 2
PLZ/Ort 55411 Bingen am Rhein
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Ansprechpartner

Name, Vorname Becker, Yvonne
Telefon 06721 184-185
Telefax 06721 184-180
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Öffnungszeiten

Montag - Freitag08:30 Uhr - 12:00 Uhr
zusätzlich Montag14:00 Uhr - 18:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung

Vorbereitung / Ablauf / Gebühren

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit :

  • Schriftlicher Antrag
  • Von welchen Vorschriften der StVO soll die Ausnahme bewilligt werden?
  • Für welchen Zeitraum?
  • Kfz-Kennzeichen sind anzugeben
  • Für welchen Straßenbereich soll die Ausnahme bewilligt werden?
  • Begründung für die dringende Notwendigkeit
Gebühren:

Von 10,20 € bis 767,00 € je Fahrzeug.
Eine Einzelgenehmigung kostet in der Regel

15,00 € je Fahrzeug; eine Jahresgenehmigung

derzeit 25,00 € je Fahrzeug.

 

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