Burg Klopp - Sitz der Stadtverwaltung

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Privatpersonen können auf Antrag aus gesundheitlichen Gründen (Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen) oder aus finanziellen Gründen (z.b: Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.

Besondere gemeinnützige Betriebe (z.B. Krankenhäuser, Einrichtungen für Behinderte oder Einrichtungen der Jugendhilfe) können ebenfalls auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.

(Quelle: Gebühreneinzugszentrale (GEZ))

Zuständigkeit

Amt 50 Amt für soziale Aufgaben, Jugend und Schulen
Abteilung Soziale Aufgaben
Strasse Rochusallee 2
PLZ/Ort 55411 Bingen am Rhein
E-Mail Online-Anfrage

Ansprechpartner

Name, Vorname Kawaihae, Petra
Telefon 06721 184-107
Telefax 06721 184-222
E-Mail Online-Anfrage

Öffnungszeiten

Montag - Freitag08:30 Uhr - 12:00 Uhr
zusätzlich Montag14:00 Uhr - 18:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung

Vorbereitung / Ablauf / Gebühren

Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist bei der GEZ, 50656 Köln, zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder zum Online-Ausfüllen bei der GEZ. Eine Befreiung ist nur für die Zukunft möglich.

Das Antragsformular muss eigenhändig unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen per Post an die GEZ gesandt werden.

(Quelle: Gebühreneinzugszentrale (GEZ))

Entsprechende Anträge gibt es bei der Stadtverwaltung. Dort werden auch Anträge entgegengenommen und an die GEZ weitergeleitet.

Gemeinnützige Betriebe müssen den Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt stellen.

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