Hundebesitzer haben für jeden gehaltenen Hund eine Steuer zu entrichten.
Ablauf
Wer muss Hundesteuer zahlen?
Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
Anzeigepflicht
Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Stadtverwaltung Bingen anzumelden.
Beginn der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er 3 Monate alt wird.
Bei Zuzug des Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht ab dem 01. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Die Abmeldung des Hundes ist in diesem Fall vom Hundehalter bei der ehemaligen Wohnsitzgemeinde zu veranlassen.
Festsetzung und Fälligkeit
Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid festgesetzt. Dieser hat fortdauernde Gültigkeit auch für die Folgejahre bis zum Erhalt eines neuen Bescheides.
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Wie hoch ist die Hundesteuer?
Derzeit beträgt der Steuersatz jährlich 90,00 Euro für den ersten Hund, 120,00 Euro für den zweiten Hund und 150,00 Euro für jeden weiteren Hund.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuervergünstigungen gewährt werden.