Wird ein Widerspruch form- und fristgerecht erhoben, wird dieser auf die Recht- und Zweckmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung hin überprüft.
Kann dem Widerspruch abgeholfen werden, wird eine Abhilfeentscheidung getroffen.
Gelangt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass keine
Abhilfemöglichkeit besteht, wird der Widerspruch vom jeweiligen Fachamt an den Stadtrechtsausschuss weitergeleitet, der sodann über den Widerspruch entscheidet. Ob Kosten für den Widerspruchsführer/in entstehen, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab.